Vereinssatzung

 

Gründungssatzung

                     des Wassersport- und Heimatvereins Grubnow e.V.

 

 

§1

(1) Der Verein trägt den Namen "Wassersport- und Heimatverein Grubnow e.V."

(2) Sitz des Vereins ist Grubnow 6a, 18569 Neuenkirchen (Postanschrift Dorfstraße.19a)

(3) Der Verein kann Mitglied in den zuständigen Verbänden und Sportbünden werden.

 

§ 2

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

                                                          § 3

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Wassersport sowie die Pflege und Erhaltung der Heimattraditionen der Gemeinde Neuenkirchen.

(2) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemein­nützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

(1) Mitglied kann jede Person ohne Ansehung politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gesichtspunkte werden.

(2) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Begründungs­pflicht für die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

§ 5

(1) Jugendwart und Seniorenobmann gesondert

(2) Die Jugend/Seniorenabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung selbständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung der ihr zufließenden öffentlichen Mittel in eigener Zuständigkeit und im Rahmen der mit der

Mittelgewährung gegebenen Vorschriften.

(3) Die Jugend/Seniorenabteilung wählt den Jugendwart und den Seniorenobmann.

(4) Die Jugend/Seniorenabteilung gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Jugend/Seniorenordnung.

§ 6

(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlungen und der Vorstand.

 

§ 7

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern, Jugendliche haben kein Stimmrecht .Juristische Personen zeigen dem Vorstand einen bevollmächtigten Vertreter an.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Geschäftsjahres, statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes statt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist schriftlich oder per email mit einer Frist von zwei Wochen durch den Vorstand einzuberufen. Die Tages­ordnung ist dabei mitzuteilen. Anträge können innerhalb von zwei Wochen ab Einberufung der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugeleitet werden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde. Falls weniger Mitglieder anwesend sind, kann mit einer Frist von einer Stunde eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung zur Mitgliederver­sammlung ist auf diese Regelung hinzuweisen.

 

§ 8

(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Wahl des Vorstandes und Bestätigung des von der Jugendabteilung gewählten Jugendobmannes;

- Wahl von 2 Revisoren;

- Entlastung des Vorstandes;

- Gebühren- und Finanzordnung

- Festsetzung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr;

- Erlass einer Geschäftsordnung;

- Satzungsänderung;

- Auflösung des Vereins;

(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, sofern die Satzung oder die Gesetze nichts anderes bestimmen und sind schrift­lich zu protokollieren. Das Protokoll ist von den zwei Protokollführern zu unterzeichnen.

(3) Vor der Entlastung des Vorstandes hat ein Revisor das

Ergebnis der von den Revisoren durchgeführten Kassenprüfung des vergangenen Jahres zu berichten.

§ 9

(1) Der Vorstand besteht aus:

- dem Vorsitzenden

- dem stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Jugendwart

- dem Seniorenobmann

- dem Schatzmeister

- dem Hafenmeister

- dem stellvertretenden Hafenmeister

- dem Techikbeauftragtem 

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB und zwar jeder einzeln. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellver­tretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

 

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt.

 

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit

aus, so wird sein Amt für die restliche Amtszeit kommissarisch durch ein anderes vom Vorstand gewähltem Vorstandsmitglied verwaltet.

 

§ 10

(1) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Führung der laufenden Geschäfte des Vereins

- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern

- Bildung von Arbeitsgruppen nach eigenen Ermessen

- Einberufung der Mitgliederversammlung

- Aufstellung von Ordnungsrichtlinien

- Zu Änderungen der Satzung, die gesetzlich erforderlich sind oder werden, ebenso 
  für Änderungen, die sich aus der Mitgliedschaft in Verbänden oder Sportbünden 
  ergeben, ist der Vorstand ermächtigt.

 

 

§ 11

(1) Der Beitrag und sonstige Pflichten der Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt, soweit sie nicht durch Satzung, Geschäftsordnung oder Ordnungs­richtlinien bestimmt sind.

(2) Der Beitrag ist jeweils im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig.

 

§12

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod der natürlichen oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person oder durch Ausschluss.

(2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Er kann erfolgen wegen groben Verstoßes gegen die Interessen oder die Satzung des Vereins. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied unter Frist­setzung Gelegenheit zur Äußerung hierzu zu geben. Der Ausschluss ist zu begründen und per Einschreiben schriftlich zu übermitteln. Gegen den Ausschluss ist binnen eines Monats die Berufung an die Mitgliederversammlung zu­lässig. Diese entscheidet in der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entgültig über den Ausschluss. Die Rechte des betroffenen Mitgliedes ruhen ab dem Datum des Ausschließungsbeschlusses des Vorstandes.

- Beitragsrückstandes von mindestens einem Jahresbeitrag trotz zweimaliger
  Mahnung.

(3) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.

 

§ 13

Die Satzung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, die Änderungen des Vereinszweckes nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegeben Stimmen beschlossen werden.

 

§ 14

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von

3/4 der abgegeben Stimmen beschlossen werden.  Zum Liquidator ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB bestimmt , sofern die anwesenden Mitglieder mit 3/4 Mehrheit keine andere natürliche Person bestimmen.

(2) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Verschmelzung mit anderen Vereinen oder bei Wegfall des steuerbegünstigter Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Vor Übertragung des Vermögens ist die zuständige Finanzbehörde hierzu zu hören.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Neuenkirchen, die es unmittelbar und aus­schließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sportes, zu verwenden hat.

 

 

 

Neuenkirchen,Juli 2017